Corona-Hilfen
Die weiter anhaltenden Corona Maßnahmen, trifft die Wirtschaft sehr hart. Um die daraus resultierenden nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Unternehmen, Vereine und sonstige selbständige Einrichtungen möglichst einzudämmen, steht nun nach der Überbrückungshilfe I (Förderzeitraum Juni bis August 2020), der Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September 2020 bis Dezember 2020), der November- und Dezemberhilfe 2020, die nächste Unterstützung in Form der Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021) sowie eine zusätzliche Unterstützung, die Neustarthilfe für Soloselbständige an.
Wir haben Antworten auf Ihre Fragen!
Bezüglich der Fördermaßnahmen „Überbrückungshilfe III“ und „Neustarthilfe für Soloselbständige“ möchten wir Ihnen hier einen kurzen Überblick über wesentlichen Eckpunkte der Fördermaßnahmen geben.
Überbrückungshilfe III
Begünstigt sind alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. €, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Referenzmonat 2019 erlitten haben.
Begünstigt sind Unternehmen im Haupterwerb tätige (Soloselbständige, Angehörige der freien Berufe), gewerbliche Unternehmer, gemeinnützige Institutionen.
Nicht antragsberechtigt sind:
– Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
– Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte,
– Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben,
– Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden,
– Öffentliche Unternehmen und
– Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.
Unternehmen, die in einem Monat einen Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, können die Überbrückungshilfe III für den förderfähigen Monat beantragen.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ kann auch auf den durchschnittlichen Jahresumsatz (geschätzter Umsatz) abgestellt werden, der im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beim zuständigen Finanzamt angegeben wurde.
Der Förderzeitraum gilt vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021.
Achtung: Unternehmen, die außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe/Dezemberhilfe 2020) erhalten haben, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen.
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten.
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV.
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen.
8. Grundsteuern.
9. Betriebliche Lizenzgebühren.
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
11. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe entstehen.
12. Kosten für Auszubildende.
13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum – die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind – werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten (Ziffern 1 bis 11) gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu € 20.000,00 pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu € 20.000,00 als erstattungsfähig anerkannt werden.
15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden; Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen (Schnelltests, Schutzmasken, Luftreiniger, etc).
Je nach der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 in Bezug auf den jeweiligen Vorjahresmonat 2019 ergeben sich folgende Fördersätze, die für jeden Fördermonat separat zu berechnen sind:
– Umsatzeinbruch größer 70,00 % bis zu 100,00 % Erstattungssatz der erstattungsfähigen Fixkosten
– Umsatzeinbruch zwischen 50,00 % und 70,00 % bis zu 60,00 % Erstattungssatz der erstattungsfähigen Fixkosten
– Umsatzeinbruch zwischen 30,00 % und weniger als 50,00 % bis zu 40,00 % Erstattungssatz der erstattungsfähigen Fixkosten
– Umsatzeinbruch unter 30,00 % findet leider keine Erstattung statt.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt je Fördermonat € 1.800.000,00 (Höchstbetrag), sofern die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts dieses zulassen (EU-Recht begrenzt staatliche Beihilfen).
Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt somit 40,00 Prozent des Betrages, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten (Nr. 1 bis 11) erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50,00 % erlitten hat. Für Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Eigenkapitalzuschüsse:
– 1. und 2. Monat mit Umsatzeinbruch mindestens 50,00 Prozent; kein Zuschlag,
– 3 Monate mit Umsatzeinbruch mindestens 50,00 Prozent; 25,00 % Zuschlag,
– 4 Monate mit Umsatzeinbruch mindestens 50,00 Prozent; 35,00 % Zuschlag und
– 5 Monate und mehr mit Umsatzeinbruch mindestens 50,00 Prozent; 40,00 % Zuschlag.
Die Antragstellung muss laut gesetzlicher Vorgaben durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt) im elektronischen Verfahren erfolgen.
Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstbetrag von € 7.500,00 sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.
Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 zu machen. Des Weiteren sind für den Förderzeitraum die förderfähigen Fixkosten anzugeben. Wenn die Werte bei der Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sachgerechte Schätzungen vorzunehmen. Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
Erste Stufe (Antragstellung):
Zunächst prüfen wir, ob die Eingangsvoraussetzungen zur Überbrückungshilfe III erfüllt sind. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, werden wir in Abstimmung mit Ihnen die weiteren erforderlichen Angaben für den Antrag (Umsatzprognose, etc.) erarbeiten und den Antrag im verschlüsselten Verfahren elektronisch übermitteln. Die Antragstellung/Übermittlung muss bis spätestens zum 31. August 2021 erfolgen.
Zweite Stufe (Schlussabrechnung):
Zeitlich nachgelagert erfolgt eine sogenannte „Schlussabrechnung“, in der die tatsächlichen Werte (Ist-Werte) nachgewiesen werden müssen. Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, muss dieser überzahlte Betrag zurückgezahlt werden. Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auch Erstattungen möglich. Abweichungen werden sich insbesondere bei den Fördermonaten ergeben, wo die laufende Finanzbuchhaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung (Stufe 1) noch nicht erstellt worden ist und somit mit Schätzwerten gearbeitet werden muss. Durch die spätere Schlussrechnung werden diese Abweichungen dann wiederum korrigiert.
Die gewährte Überbrückungshilfe III unterliegt der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und bei Gewerbebetreibenden auch der Gewerbesteuer und muss somit versteuert werden. Umsatzsteuerrechtlich ist die gewährte Überbrückungshilfe III aufgrund eines nicht vorhandenen Leistungsaustausches nicht steuerbar und somit nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Die branchenspezifischen Fixkostenregelungen für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst. Die Unternehmen können zusätzlich folgende spezifische Kosten geltend machen:
a) Für gebuchte Reisen mit Reiseantritt im Förderzeitraum (November 2020 bis Juni 2021), die seit dem 18. März 2020 Corona-bedingt – d. h. aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, aufgrund innerdeutscher Reiseverbote oder wegen innerdeutscher Schließungsanordnungen – storniert bzw. abgesagt wurden, gilt: Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Absagen oder Stornierungen zurückgezahlt haben, sind den übrigen Fixkosten gemäß Kostenkatalog gleichgestellt und somit förderfähig. Dies gilt auch für Provisionen, die ausbleiben, weil Reisen Corona-bedingt abgesagt oder storniert wurden.
Ebenso sind vorgenannten Provisionen vergleichbare Margen von Reiseveranstaltern förderfähig, deren Reisen Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten. Reiseveranstalter, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen.
Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, sofern zum Buchungszeitpunkt für die betreffende Destination eine Reisewarnung des AA, ein innerdeutsches Reiseverbot oder eine Schließungsanordnung vorlag und fortbesteht.
Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen.
b) Für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 kann die Reisewirtschaft Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskoste. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des Personalaufwands eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt. Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen, Reisen für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung nach Ziffer 2a) ausgenommen.
Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene wie externe Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.
Es soll darüber hinaus außerhalb der Überbrückungshilfe III ein Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Corona-bedingt niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen und für sowohl in Präsenzforma las auch online angebotene Kulturveranstaltungen („hybride Veranstaltungen“) ermöglicht. Hinzu kommen soll ein Ausfallfonds für Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber Corona-bedingt abgesagt werden müssen (BMF erarbeitet dazu die Details).
Für Einzelhändler, die im Jahr 2019 aus ihrer regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet oder die erst im Jahr 2020 gegründet wurden und in diesem Jahr einen Verlust erwirtschaftet haben und die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind, wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen auf das umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt. Bei der Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden. Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und er kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs- und Verkaufsaufwand. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. Eine eidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Wahrhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist vorzulegen. Näheres zur Berechnung der Warenwertabschreibungen regeln die Vollzugshinweise. Über die regulären Stichproben im Rahmen der Überbrückungshilfe III hinaus sind bei allen Anträgen mit Teilwertabschreibungen über 1.000.000 Euro Kontrollen durch die Bewilligungsstellen der Länder zwingend vorgeschrieben.
Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe II verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d.h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind.
Neustarthilfe für Soloselbständige
(antragsberechtigter Personenkreis)?
Soloselbständigen (Künstler, Fitnesstrainer, etc.) wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis € 7.500,00 gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen.
Die Neustarthilfe steht Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.
Die Antragstellung kann bei der Neustarthilfe auch ohne eines prüfenden Dritten erfolgen. Für den Antrag müssen Sie das ELSTER-Zertifikat nutzen.
Die volle Betriebskostenpauschale von € 7.500,00 (Förderhöchstbetrag) wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit (Januar 2021 bis Juni 2021) im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatzes 2019 um mindestens 60 Prozent zurückgegangen ist.
Um den Referenzumsatz zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (=Referenzmonatsumsatz). Dieser durchschnittliche Referenzmonatsumsatz wird mit dem Faktor sechs multipliziert (= sechsmonatiger Referenzumsatz).
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, höchstens € 7.500,00.
Beispiele:
– Bei einem Referenzumsatz (vereinfacht die Hälfte des Jahresumsatzes 2019) von € 15.000,00 und größer beträgt die Neustarthilfe € 7.500,00. Dies ist der maximale Satz.
– Bei einem Referenzumsatz (vereinfacht die Hälfte des Jahresumsatzes 2019) von € 10.000,00 beträgt die Neustarthilfe € 5.000,00.
– Bei einem Referenzumsatz (vereinfacht die Hälfte des Jahresumsatzes 2019) von € 5.000,00 beträgt die Neustarthilfe € 2.500,00.
Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, ist der Zuschuss / die Vorschusszahlung anteilig zurückzuzahlen, so dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenartig Nachprüfungen statt.
Wir helfen gerne!
Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Antragstellung der Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe für Soloselbständige. Wir möchten Sie bitten, uns eine kurze Email mit Hilfe des untenstehende Kontaktformulars oder unter corona-hilfen@bfk-steuerberatung.de zu schreiben oder uns anzurufen, damit wir die Antragstellung vorbereiten können. Anschließend würden wir uns dann bei Ihnen melden, um den Antrag mit Ihnen abzustimmen. Wir stehen Ihnen aber auch zu anderen Themen gerne zur Verfügung.
Stand: 25. Januar 2021. Die dargestellten Inhalte sind ohne Gewähr und ersetzen keine Beratung.